Richtlinien für die Absturzsicherung

Auszug aus den Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121:

4. Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz
Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden. Die Schutzmaßnahmen sind entsprechend der nachstehenden Rangfolge auszuwählen:

A. Absturzsicherungen
Absturzsicherungen sind z. B. Abdeckungen, Geländer oder Seitenschutz, die auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten können.

B. Auffangeinrichtungen
Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Beschäftigter vorhanden sein. Auffangeinrichtungen sind z.B. Schutznetze, Schutzwände, Schutzgerüste, die auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten können.

C. Individueller Gefahrenschutz
Können Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen nicht angewendet werden, ist die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz vorzusehen. Die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz setzt eine weitere Gefährdungsbeurteilung für diesen Einzelfall voraus. Wenn Eigenart und Fortgang der Tätigkeit und Besonderheiten des Arbeitsplatzes die genannten Schutzmaßnahmen nicht zulassen, darf auf die Anwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz im Einzelfall nur dann verzichtet werden, wenn:

  • Die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Personen ausgeführt werden
  • Der Arbeitgeber für den begründeten Ausnahmefall eine besondere Unterweisung durchgeführt hat und die Absturzkante für die Personen deutlich erkennbar ist

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