Kollektivschutz oder Individualschutz – Rangfolge der Schutzeinrichtungen

Durch eine Gefährdungsbeurteilung wird geklärt, ob und wie Gefahren - hier insbesondere die Gefahr von Absturz oder Durchsturz - durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt oder auf ein akzeptables Risiko verringert werden können. Diese Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Eindämmung von Gefahren an der Quelle, werden auch Kollektivschutz genannt.

Verhaltensbezogene Maßnahmen, beispielsweise der Einsatz persönlicher Absturzschutzsysteme in Kombination mit PSAgA (Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz) werden Individualschutz genannt. Diese Maßnahmen kommen erst in Betracht, wenn durch technische oder organisatorische Gründe, kein ausreichender Kollektivschutz gewährleistet werden kann.

Nutzungskategorien für Absturzsicherungen

Grundsätzlich gilt, dass kollektiven Schutzeinrichtungen Vorrang einzuräumen ist. Dies begründet sich aus § 4 IV ArbSchG „[...] individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen[…]“ sowie im Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 ArbStättV 2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren:

„2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten oder des Herabfallens von Gegenständen bestehen oder die an Gefahrenbereiche grenzen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden oder in die Gefahrenbereiche gelangen. Arbeitsplätze und Verkehrswege nach Satz 1 müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert und gut sichtbar als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein. Zum Schutz derjenigen, die diese Bereiche betreten müssen, sind geeignete Maßnahmen zu treffen.“ Auch die BetrSichV ist eindeutig:

„§ 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel
(1) Der Arbeitgeber hat die nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Ist es nicht möglich, demgemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Montage von Arbeitsmitteln, deren Sicherheit vom Zusammenbau abhängt.“

Im Anhang 2 BetrSichV wird die vorgenannte Aussage im Abschnitt 5 sogar wörtlich aufgenommen:

„5.1.2 […]Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden. […]“

Die Technischen Regeln ASR A2-1 und TRBS 2121 führen aus, dass zunächst bauliche Einrichtungen erforderlich sind, sprich Geländer o.ä., danach Auffangeinrichtungen, wie Fangnetze, und erst an dritter bzw. vierter Stelle (die ASR verweist als Punkt 3 noch auf einen Warnposten bzw. Absperrung des Gefahrenbereiches) die individuelle Absturzsicherung.

Merke: Kollektivschutz hat Vorrang vor Individualschutz!


Nutzungskategorien für Absturzsicherungen

Die Nutzung von Dachflächen oder abgegrenzten Teilflächen ist bei Zutreffen eines oder mehrerer der unten angeführten Kriterien einzustufen. Die nachfolgende Einstufung erfolgt in Anlehnung an die Einstufung der Expertengruppe D-A-CH-S.

A - sehr geringe Nutzungsintensität:

  • Zu erwartende Nutzungs- und Wartungsintervalle mehr als 5 Jahre
  • Keine regelmäßigen Wartungsarbeiten erforderlich
  • Schneeräumung aufgrund der Dachform und geographischen Lage sehr unwahrscheinlich
  • Keine Arbeiten bei ungünstigen Witterungsbedingungen oder nachts erforderlich
  • Beispiele: Einfamilienhaus „im Garten“, Landwirtschafts- und Gewerbehallen ohne Schneeproblem

B -geringe Nutzungsintensität:
  • Zu erwartendes Nutzungs- und Wartungsintervall: 2-5 Jahre
  • Schneeräumung selten zu erwarten
  • Keine Arbeiten bei ungünstigen Witterungsbedingungen oder nachts zu erwarten
  • Beispiele: Flachdächer, Dachflächen an öffentlichen Flächen bei zu erwartender Schneeräumung.

C - mittlere Nutzungsintensität:
  • Zu erwartendes Nutzungs- und Wartungsintervall kürzer als 2 Jahre
  • Schneeräumung fallweise zu erwarten
  • Arbeiten unter ungünstigen Bedingungen
    z.B.: bei schlechter Witterung, Schneelage, nachts im Ausnahmefall
  • Begrünte Dächer
  • Beispiele: Dächer mit Schneeräumungserfordernis, begrünte Dächer, Wartungsbereiche wie z. B. Lüftungsanlagen, Sonnenkollektoren, Rauchfangkehrerzugänge

D - hohe Nutzungsintensität:
  • Nutzung und Wartung in kurzen Zeiträumen bzw. ständig
  • Schneeräumung regelmäßig zu erwarten
  • Arbeiten auch bei ungünstiger Witterung und bei Dunkelheit nicht auszuschließen
  • Beispiele: Dachterrassen, Dachbereiche mit ständigen Wartungsbedarf

Was ist D-A-CH-S?
D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol deren Ziel es ist, eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben. Bestehende nationale Bestimmungen bleiben dabei unberührt.

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